Unsere Statuten

 

I. NAME, SITZ UND ZWECK

 

Artikel 1 Name

 

Unter dem Namen „Schweizerisch-türkischer Ärzte- und Akademikerverein“ (STAV) besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2 Sitz

 

Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern.

Artikel 3 Zweck

 

Der Verein bezweckt:

1. die Stärkung der beruflichen und sozialen Beziehungen unter schweizerisch-türkischen Medizinern und Akademikern im Gesundheitsbereich

 

2. die Förderung des medizinisch-akademischen Nachwuchses

 

3. der Bevölkerung eine hochstehende medzinische Versorgung zu gewährleisten und zur Gesundheitsförderung beizutragen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

II. MITGLIEDSCHAFT

 

Artikel 4 Mitgliederkategorien

 

Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:

1. ordentliche Mitglieder

2. ausserordentliche Mitglieder

3. Ehrenmitglieder

Artikel 5 Ordentliche Mitglieder

 

Als ordentliche Mitglieder werden Aerzte, Zahnärzte sowie medizinische Akademiker aufgenommen, die

1. ein eidgenössisches oder ein gleichwertiges Diplom einer Universität besitzen und

2. in der Schweiz eine Tätigkeit im Medizinbereich ausüben oder ausgeübt haben und

3. über einen guten Leumund verfügen.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Artikel 6 Ausserordentliche Mitglieder

 

Studierende eines Gesundheitsbereichs, namentlich Human- oder Zahnmedizin sowie medizinisch-akademische Wissenschaften an einer Schweizerischen Fakultät, können als ausserordentliche Mitglieder beitreten. Eine aktive Teilnahme der Studenten im Vorstand wird durch den Verein erwünscht.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme

entscheidet der Vorstand.

Artikel 7 Ehrenmitglieder

 

Persönlichkeiten, die sich um die Medizin, das Gesundheitswesen oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

Artikel 8 Mitgliederbeitrag

 

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Generalversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht befreit.

Artikel 9 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird durch Tod, Austritt oder Ausschluss beendet. Der Austritt kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Mitglieder, welche den Zwecken und Grundsätzen von STAV zuwiderhandeln, das Ansehen des Vereins gefährden oder die den Jahresbeitrag nicht bezahlen, können durch den Vorstand ohne Angabe einer Begründung ausgeschlossen werden.

Artikel 10 Rechte

 

Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder sind an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt.

III. ORGANISATION

 

ARTIKEL 11 ORGANE

 

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Generalversammlung

2. Der Vorstand

A.Generalversammlung

Artikel 12 Ordentliche Generalversammlung

 

Die Mitglieder werden einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen, in der Regel im Frühjahr. Die Einladung wird zusammen mit der Traktandenliste wenigstens 4 Wochen vor der Sitzung versandt.

Artikel 13 Ausserordentliche Generalversammlung

 

Ausserordentliche Generalversammlungen werden, sofern die Vereinsgeschäfte dies erfordern oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Artikel 14 Beschlussfassung

 

Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Artikel 15 Befugnisse der Generalversammlung

 

Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:

1. Wahl des Tagespräsidenten

2. Abnahme des Jahresberichts

3. Abnahme der Jahresrechnung

4. Entlastung des Vorstandes

5. Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder

6. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder

7. Änderung der Statuten

8. Auflösung des Vereins

B. Vorstand

ARTIKEL 16 ZUSAMMENSETZUNG DES VORSTANDES

 

Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung gewählt und konstituiert sich selbst. Er besteht aus folgenden aus einer ungeraden Anzahl Mitglieder, mindestens aber 3. Ämterkumulation ist nicht zulässig. Aufnahme von Studenten wird erwünscht.

ARTIKEL 17 AUFGABEN UND KOMPETENZEN DES VORSTANDES

 

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

1. Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen

2. Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen

3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

4. Organisation von Aktivitäten, die dem Vereinszweck dienen (s. Artikel 3)

5. Ernennung von Sonderkommisionnen für besondere Aufgaben

Der Vorstand führt ein Beschluss- und ein Inventarheft (per Ende des Kalenderjahres) und legt der jährlichen Generalversammlung eine Jahresrechnung und einen Jahresbericht über das vergangene Geschäftsjahr zur Genehmigung vor.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident und 1 Vorstandsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien sind zeichnungsberechtigt.

ARTIKEL 18 VORSTANDSITZUNGEN

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit des Vorstands anwesend ist. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten unter Angabe der Traktanden oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Der Präsident stimmt mit, auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.

ARTIKEL 19 AMTSDAUER DES VORSTANDES

 

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Die Mitglieder des Vorstandes sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Während der Amtsdauer zurücktredende Vorstandsmitlgieder müssen innerhalb eines Monats durch den Vorstand ersetzt werden. Solche Wahlen sind an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

IV. VEREINSVERMÖGEN

 

Artikel 20 Vereinseinnahmen

 

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Veranstaltungsbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, und Vermächtnissen.

Artikel 21 Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

V. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

 

Artikel 22 Statutenänderung

 

Statutenänderungen können nur mit der Zweidrittel-Mehrheit der Stimmberechtigten oder deren Vertreter erfolgen. Wenn diese Quote nicht erreicht ist, wird innert 30 Tagen eine ausserordentliche Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einberufen, welche ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Diese Generalversammlung entscheidet mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenden Mitglieder.

Artikel 23 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Generalversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck durch einen eingeschriebenen Brief einberufen wurde. Der Beschluss zur Auflösung bedarf der Zustimmung der Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder oder deren Vertreter. Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.